Wer
darf spielen?
Im
Herrenbereich sind die Regelungen klar. Auf den Platz – egal ob Spiel oder
Training – darf nur, wer vollständig geimpft oder genesen ist. Ein wenig komplizierter
ist es beim Nachwuchs. Der einfachere Teil dort besagt, dass Kinder unter 14
Jahren sind von der 2G-Regelung ausgenommen sind. Zwischen 14 und 17 Jahren
gilt dann die vom BFV so genannte „Schülerausnahme“. Sie besagt, dass 2G durch
regelmäßige Tests in der Schule ersetzt werden kann. Regelmäßig wiederum bedeutet
mindestens dreimal in der Woche. Zur „Kontrolle“ reicht die Vorlage eines
Schülerausweises.
Wie
sieht es bei einer U17 oder U19 aus, in der sowohl Schüler:innen als auch
Auszubildende spielen?
Hier
wird die Spielberechtigung zu einer Zwei-Klassen-Regelung. Für die
Schüler:innen unter 18 Jahren gilt die oben beschriebene Schülerausnahme, für
die Auszubildenden 2G. Dabei spielt es keine Rolle, dass ein 17-Jähriger
ungeimpfter Azubi sich fünfmal in der Woche bei seinem Arbeitgeber testet. Eine
Ausnahme gibt es jedoch! Hat der Auszubildende Blockunterricht, dann darf er –
vorausgesetzt er wird während dieser Zeit in seiner Berufsschule regelmäßig
getestet – für die Block-Wochen am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen. „Eine
Kontrolle der Schülereigenschaft beziehungsweise der Durchführung regelmäßiger
Testungen kann bei Berufsschülern erfolgen, indem neben dem Schülerausweis oder
anderen tauglichen Nachweisen, auch Nachweise bezüglich des Unterrichts in Form
der Blockschule vorgelegt werden“, erklärt eine Sprecherin des
Gesundheitsministeriums auf Nachfrage von anpfiff.info. Möglich wäre das zum
Beispiel durch den Stundenplan oder einen Schulplan, in dem die Termine des Blockunterrichts
aufgelistet werden.
Kontrollen an den Kassen, wie hier beim FC Sand, dürfte es künftig wieder geben. Vielleicht sogar inklusive einem Testangebot?
anpfiff.info
Wie
sieht es mit Trainern und Betreuern aus?
Für
die gilt bekanntlich 3G. Was aber weitere Fragen aufwirft!
Wie
geht man mit ungeimpften Spielertrainern um?
3G
berechtigt den Trainer zum Betreten des Sportgeländes. Aber darf er auch auf
den Platz und aktiv beim Training oder gar bei Testpartien mitwirken? Gute Frage,
auf die es aber noch immer keine endgültige Antwort gibt! „Nach unserer nicht
rechtsverbindlichen Auslegung, die Verordnung ist staatlicherseits erlassen,
darf ein Trainer unter der 3G-Maßnahme eine Mannschaft trainieren, aber nicht
spielen. Für das Spielen gilt 2G“, erklärt Fabian Frühwirth, Pressesprecher des
BFV auf Nachfrage von anpfiff.info.
Wie
sieht es mit Vertragsamateuren aus? Gelten die als Angestellte des Vereins?
Wäre
das der Fall, dann würden diese Spieler:innen nicht mehr unter 3G, sondern
dürften, wie andere Arbeitnehmer auch, mit 3G ihrem „Beruf“, dem Fußball
spielen nachgehen. „Wir
haben bezüglich Statusfeststellung – ab wann ist ein Spieler oder Trainer auch
Angestellter des Vereins – noch keine Information aus dem Innenministerium
erhalten“, erklärte Fabian Frühwirth am Donnerstagvormittag. Bereits seit einigen
Tagen wartet man beim Verband auf klare Handreichungen. Da es die bis dato noch
nicht gibt, werden die Regeln vor Ort von Gesundheits- oder Landratsämtern unterschiedlich
ausgelegt. Es gibt Behörden, die Vertragsamateure als Angestellte sehen – da für
sie vom Verein auch Sozialabgaben gezahlt werden. Andere wiederum sehen den
Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit nicht beim Fußball und legen fest, dass
auch Vertragsamateure der 2G-Regel unterliegen.
Wie
und wer muss von wem kontrolliert werden?
Die
Aufgabe der Kontrolle von gegnerischen Spielern, Trainer und Betreuern liegt beim
Heimverein. Ein Verantwortlicher des Gastgebers müsste sich damit genaugenommen
die Impfnachweise und Ausweise aller am Spiel beteiligten Personen zeigen
lassen. Dokumentiert werden müssen die Kontrollen aber nicht. Schwer umzusetzen
sind diese Vorgaben aber trotzdem, von Bedenken in Sachen Datenschutz einmal
ganz abgesehen. Das sieht man auch beim BFV so. „Wir sind klar für die Regelung, wo
jeder Beteiligte – Heim-/, Gast-Verein und auch Schiedsrichter – für sich
eigenständig den Nachweis erbringt und dokumentiert“, erklärt Fabian Frühwirth.
In anderen Landesverbänden gebe es entsprechende Vorlagen, die ausgefüllt und
unterschrieben werden könnten. Eine deutliche Erleichterung, aber in Bayern
noch nicht möglich, da es für ein entsprechendes Formular noch keine staatliche
Freigabe gibt.
Wie
sieht es mit den Zuschauern aus?
Für
die gilt bekanntermaßen 2GPlus, wobei der Test, wie sonst auch üblich durch den
Booster ersetzt werden kann. Kontrollieren muss den Zugang der Heimverein.
Dabei können auch Selbsttests unter Aufsicht gemacht werden. Stellt die der
Verein zur Verfügung, müssen die Testnachweise zwei Wochen aufzubewahren. Auf
jeden Fall sollten bei Laientestungen, die eine zweite Person des Vereins "überwacht",
Datum und Uhrzeit sowie Namen des Testenden und des "Überwachenden"
als Notiz festgehalten und zwei Wochen aufbewahrt werden. Auf dem Sportgelände
gilt dann Maskenpflicht. Bliebe nur noch die Frage, wie geht der Verein mit
Ungeimpften oder nicht Getesteten um, die das Sportgelände schon betreten haben
und sich weigern, es zu verlassen…
Hier gibt es alle Regeln noch einmal zusammengefasst.
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