IX. Insolvenz
§ 67 Verein in Insolvenz
1. Die klassenhöchste Herrenmannschaft eines Vereins, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder bei dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, gilt als Absteiger in die nächste Spielklasse und rückt insoweit am Ende des Spieljahres an den Schluss der Tabelle. Verfügt der Verein ausschließlich über Frauenmannschaften, so gilt die klassenhöchste Frauenmannschaft als Absteiger. Die Anzahl der aus sportlichen Gründen absteigenden Mannschaften vermindert sich entsprechend.
2. Die von einer solchen Mannschaft ausgetragenen oder noch auszutragenden Spiele werden nicht gewertet. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder seine Ablehnung nach dem letzten Spieltag, aber vor Ende des Spieljahres (30. Juni) getroffen wird.
3. Scheidet diese Mannschaft vor oder während der laufenden Spielzeit aus dem Spielbetrieb aus, gilt § 30 entsprechend.
4. Wird die klassenhöchste Mannschaft vor dem ersten Pflichtspiel des neuen Spieljahres vom Spielbetrieb zurückgezogen und für die folgende Spielzeit nicht mehr zum Spielbetrieb gemeldet, so hat dies auf die Spielklassenzugehörigkeit der anderen Mannschaften des Vereins keine Auswirkung.
§ 30 Einstellung des Spielbetriebes
Einstellung während der Verbandsspielrunde
1. Stellt ein Verein während der Verbandsspielrunde den Spielbetrieb ein, sind die von diesem Verein oder dessen bisherigen Gegnern erzielten Punkte und Tore zu streichen.
2. Stellt ein Verein seinen Spielbetrieb während der letzten vier Spieltage ein, oder tritt er in diesem Zeitraum zum dritten Mal schuldhaft nicht an, bleiben die von diesem Verein bereits durchgeführten Spiele in der Wertung. Die restlichen Spiele des Vereins werden für den jeweiligen Gegner entsprechend § 29 Nr. 1 als gewonnen gewertet. Der festgelegte Abstieg verringert sich entsprechend.
Einstellung vor Beginn der Entscheidungs- und Relegationsspiele
3. Ein Verein, der unbeschadet des von ihm erreichten Tabellenplatzes nach Abschluss der Verbandsspielrunde, aber noch vor Beginn der Entscheidungs- und Relegationsspiele den Spielbetrieb einstellt, vermindert die Zahl der festgelegten Absteiger. Hatte der Verein Aufstiegsberechtigung nach § 54, tritt der nächstplatzierte Verein an dessen Stelle. Dies gilt auch für einen Verein, der auf einem Relegationsplatz um den Verbleib in seiner Spielklasse steht.
Einstellung nach Beginn der Entscheidungs- und Relegationsspiele
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4. Ein Verein, der unbeschadet des von ihm erreichten Tabellenplatzes nach Beginn der Entscheidungs- und Relegationsspiele den Spielbetrieb einstellt, vermindert den festgelegten Abstieg nicht. Frei werdende Plätze können durch vermehrten Aufstieg aufgefüllt werden. Dies ist bei Festlegung der Auf- und Abstiegsregelung zu berücksichtigen.
5. Stellt ein Verein während der Durchführung seiner Entscheidungs- und Relegationsspiele den Spielbetrieb ein, so ist das von ihm zuletzt durchgeführte Entscheidungs- oder Relegationsspiel für den Gegner als gewonnen zu werten. Die festgelegte Auf- und Abstiegsregelung wird hierdurch nicht berührt.
6. Ein Verein, der sich nach Durchführung seiner Entscheidungs- oder Relegationsspiele für den Aufstieg in die nächsthöhere Spielklasse qualifiziert hat und dann den Spielbetrieb einstellt, wird durch den Gegner seines letzten Entscheidungs- oder Relegationsspieles ersetzt.
Mitteilung an Spielleiter
7. Die Einstellung des Spielbetriebs ist dem zuständigen Spielleiter unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Verein kann auf Antrag (Meldebogen) in dem darauf folgenden Spieljahr in die unterste Spielklasse eingereiht werden.
Anmerkung der Red.: Die im §30 genannten Regelungen greifen nicht, wenn nur eine Mannschaft des Vereins vom Spielbetrieb zuückgezogen wird. In diesem Fall könnte zum Beispiel die Reserve zur Ersten werden und im Jahr danach in der von ihr erspielten Klasse antreten.