Der Trainingsbetrieb von Individualsportarten (jetzt auch Fußball) im Breiten- und Freizeitbereich ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
• Ausübung an der frischen Luft im öffentlichen Raum oder auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder in Reithallen
• Einhaltung der Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 (Abstandsregel von 1,5 Metern)
• Ausübung allein oder in kleinen Gruppen von bis zu fünf Personen
• kontaktfreie Durchführung
• keine Nutzung von Umkleidekabinen
• konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von Sportgeräten
• keine Nutzung der Nassbereiche, die Öffnung von gesonderten WC-Anlagen ist jedoch möglich
• Vermeidung von Warteschlangen beim Zutritt zu Anlagen
• keine Nutzung von Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen an den Sportstätten; Betreten der Gebäude zu dem ausschließlichen Zweck, das für die jeweilige Sportart zwingend erforderliche Sportgerät zu entnehmen oder zurückzustellen, ist zulässig,
• keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und
• keine Zuschauer
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