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Kurzmeldung vom 14.11.2011
KSG verhängte 1500 Euro Geldstrafe
Bad Berneck muss zahlen
Von Dietfried Fösel

Am 18. September wurde vor dem Verbandsspiel der B-Klasse Bayreuth-Kulmbach, Gruppe 7, TSV Bad Berneck II – Vatanspor Kulmbach, im Mittelkreis des Spielfeldes mit dem Material, mit dem auch die Platzmarkierungen angebracht werden, ein Hakenkreuz, das Parteisymbol der NSDAP, angebracht. Daneben wurden die Buchstaben „TSV“ gezeichnet. Entdeckt wurde das Zeichen durch die Spieler der Gastmannschaft, deren Verein überwiegend türkischstämmige Spieler und Mitglieder hat. Diese meldeten den Vorfall sofort dem zuständigen Kreissportgericht Bamberg-Bayreuth. Der TSV Bad Berneck hat hierzu keine ausdrückliche Stellungnahme abgegeben. Vom Vorstand wurden dem Sportgericht lediglich verschiedene Unterlagen über die Bearbeitung des Falles im Verein zugesandt. In allen Texten wurden die Namen der dem Verein bekannten Täter anonymisiert.
 Das Kreissportgericht Bamberg-Bayreuth hat den TSV Bad Berneck mit einer Geldstrafe in Höhe von 1500 Euro belegt. Bei der Festsetzung der Strafe ging die sportgerichtliche Instanz von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Vereine mit Mannschaften in vergleichbaren Spielklassen aus.
Die Begründung des Gerichts zum Urteil: „Aus den vom Verein übersandten Unterlagen ergibt sich, dass das Hakenkreuz von einem für die Präparierung des Platzes  vom Verein beauftragten Mitglied unter Mitwirkung von drei weiteren Personen angebracht wurde. Hieraus und aus den zusätzlich angebrachten Buchstaben aus dem Vereinsnamen ergibt sich, dass die Täter als Anhänger des TSV Bad Berneck die gegnerische Mannschaft mit der Anbringung des ausländerfeindlichen Symbols erschrecken und wohl auch beleidigen wollten. Das Hakenkreuz ist das Hauptkennzeichen der NSDAP, die in Deutschland ein verbrecherisches Regime hatte, dem Millionen von Menschen zum Opfer fielen. Die Verwendung des verfassungswidrigen Kennzeichens erfolgte möglicherweise zum Zwecke einer rechtsextremistischen Agitation. Zumindest liegt darin eine nicht hinzunehmende Verharmlosung des Nationalsozialismus und eine Kränkung der Opfer und ausländischer Mitbürger vor. Die Handlung ist nach Paragraph 86 a Strafgesetzbuch (StGB) und sportrechtlich nach Paragraph 47 Abs. 2 und 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) als grob unsportliches Verhalten zu ahnden.“
„Obwohl dem Vorstand des TSV Bad Berneck die Täter namentlich bekannt sind, wurden diese dem Sportgericht vorenthalten. Die Informationspolitik des Vereins vermittelt den Eindruck, dass man dort eher auf die Außendarstellung des Vereins und der Stadt Bad Berneck als auf eine vollständige Aufklärung und Aufarbeitung des Vorfalls Wert legt. Jedenfalls hat sich der Verein das Verhalten der Täter nach Paragraph 73 Abs. 3 RVO zurechnen zu lassen. Die Handlung schädigt das Ansehen des Fußballsportes in Bayern und Deutschland erheblich“, so das Kreissportgericht Bamberg-Bayreuth in seiner Begründung zum Urteil weiter.                                                                                           

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