In der Konkretisierung der Regelungen nach § 9 der 6. BayIfSMV von
staatlicher Seite heißt es außerdem, dass Journalisten zur Ausübung
ihrer beruflichen Tätigkeit eine Sonderrolle zukommt: „Auch hier möchten
wir auf die Abgrenzung zu Zuschauern hinweisen, da Pressevertreter
vielmehr ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen und folglich keine
Zuschauer im klassischen Sinne sind.“
Sowohl für Erziehungsberechtigte als auch für Medienvertreter gilt es
nach wie vor, unbedingt die Abstands- und Hygieneregeln zu beachten.
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