Doch was gilt es bei einem Wechsel im Winter (sogenannte
Wechselperiode II) zu beachten, welche Fristen gelten, und was darf auf
keinen Fall versäumt werden? Grundsätzlich ist dabei die fristgerechte
Abmeldung vom Spielbetrieb zum 31. Dezember 2020 beim bisherigen Verein
zu beachten und die Bestätigung auch vorzulegen – auch die Zustimmung
des abgebenden Klubs braucht es. Das Wechselfenster der Periode II
schließt zum 31. Januar 2021.
Grundsätzlich darf sich ein Spieler/eine Spielerin auch ohne
Zustimmung des abgebenden Vereins in der Wechselperiode II einem neuen
Klub anschließen – allerdings ist Voraussetzung hierfür die
sechsmonatige Inaktivität. Aufgrund der staatlichen Corona-Verfügungen
zählen zu dieser Zeit der Inaktivität nicht die Zeiträume vom 13. März
bis 29. Juli 2020 (Lockdown I) sowie vom 2. bis 30. November 2020
(Lockdown II). So wird gewährleistet, dass dem abgebenden Vereinen durch
die staatliche Corona-Zwangspause möglichst wenig Nachteile entstehen.
Gleiches trifft zudem für Sperren zu. Auch hier zählt der Zeitraum 2.
bis 30. November nicht zu dem Zeitraum, in dem der/die Spieler*in
seine/ihre Sperre ableisten kann. Die Sperren verlängern sich
entsprechend um dieses Zeitfenster.
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