Corona-Paragraf entschärft: Attestpflicht entfällt - anpfiff.info
Artikel veröffentlicht am 16.09.2020 um 14:30 Uhr
Corona-Paragraf entschärft: Attestpflicht entfällt
Die Spielordnung des Bayerischen Fußball-Verbandes (BFV) wurde erneut überarbeitet: Der "Corona-Paragraf" § 94, der die Sonderregelungen für den Spielbetrieb im Rahmen der Covid-19-Pandemie für die aktuelle Saison umfasst. Die Zahl der betroffenen Spieler wurde von drei auf eins reduziert, ein ärztliches Attest ist dabei nicht mehr nötig, sondern ein entsprechender Nachweis. 
Von Marco Galuska
BFV-Vorstand gestattet kostenfreie Spielverlegung am Re-Start-Wochenende

Aktuell fehlt von staatlicher Seite noch die Neufassung der Infektionsschutzmaßnahmenschutzverordnung, welche ab Samstag (19. September 2020) in Kraft tritt, somit ist fehlt auch weiterhin die rechtliche Grundlage für den BFV zum Erstellen eines verbindlichen Muster-Hygienekonzeptes für die Vereine. Folglich wird die Vorbereitungszeit für alle Beteiligten extrem kurz sein und es wird einigen Vereinen schlichtweg nicht möglich sein, alle nötigen Maßnahmen bis zum offiziellen Re-Start umzusetzen. Der BFV-Vorstand hat deshalb ausdrücklich beschlossen, dass Vereine bei Bedarf ihre am Re-Start-Wochenende (19./20.September 2020) angesetzten Spiele kostenfrei verlegen zu können.

Anpassung „Corona-Paragraf §94“ in der Spielordnung

Ebenso hat die Satzungskommission im Sinne einer praxisnahen und pragmatischen Handhabung und vor allem im Sinne des übergeordneten Gesundheitsschutzes den sogenannten „Corona-Paragrafen“ §94 in der Spielordnung angepasst. So wurde zum Beispiel die Anzahl der betroffenen Personen von 3 auf 1 verringert. Es wird auch nicht mehr nur auf einen positiven Test abgestellt, sondern auch schon der Verdacht einer Erkrankung berücksichtigt.

Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Ferner muss nicht mehr die ganze Mannschaft in Quarantäne sein, damit ein oder mehrere Spiele der betroffenen Mannschaft abgesagt werden können.

Den Spielleitern wird dabei "ein hohes Maß an Ermessen eingeräumt, welches mit Augenmaß und Angemessenheit ausgeübt werden soll". Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKI-Definition). Ebenso wurde für die Verein die Nachweispflicht erleichtert und angepasst. Über allen rechtlichen Vorgaben steht der Gesundheitsschutz und die damit einhergehende Faustregel, lieber ein Spiel zu viel als eines zu wenig abzusetzen.

Der überarbeitete § 94 der Spielordnung (Stand 15.09.2020)

1.
Die nachfolgenden Regelungen gelten bis zum 30. Juni 2021 bzw. zum 31. Juli 2021 im Jugendbereich. Sofern bei Regelungen der Spielordnung, Frauen- und MädchenOrdnung sowie Jugendordnung keine Sonderreglungen in Bezug auf die Covid-19-Pandemie getroffen wurden, haben die nachfolgenden Regelungen Vorrang.

Verdacht auf Covid-19/SARS-CoV-2


2. Wird für ein/e Spieler/in einer Mannschaft vor deren nächsten Verbandsspieltermin aufgrund einer COVID-19-Erkrankung oder eines entsprechenden Krankheitsverdachtes eine behördliche Quarantäne angeordnet, ist dieses Verbandsspiel auf Antrag des betroffenen Vereins durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Wird mannschaftsübergreifend trainiert, sind die Spiele aller betroffenen Mannschaften abzusetzen.

Ein Verbandsspiel ist auch dann abzusetzen, wenn bei einem Spieler einer Mannschaft so kurzfristig akute Symptome einer COVID-19-Erkrankung auftreten, dass ein Testergebnis vor dem nächsten Spieltermin nicht vorliegt, und zugleich ein Infektionsrisiko im Falle einer COVID-19-Erkrankung für die Spieler der Mannschaft bestand (Kontaktpersonen Kategorie I und II nach RKIDefinition).
Der antragstellende Verein hat entweder die Erkrankung oder die behördliche Anordnung nachzuweisen oder schriftlich in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Im Falle Nr. 2 Abs. 2 ist der Nachweis zu erbringen, dass sich der Spieler einem Test unterzogen hat. Der entsprechende Nachweis ist ohne schuldhaftes Zögern bei der spielleitenden Stelle einzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.
 
Anordnung von Mannschaftsquarantäne


3. Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne aufgrund Covid-19 für eine ganze Mannschaft, ist dem zuständigen Spielleiter vor dem Spiel(tag) ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es erfolgt anschließend die Absetzung der im festgelegten Quarantäne-Zeitraum angesetzten Spiele. Bei einer kurzfristigen Quarantäne-Anordnung ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Verein an die spielleitende Stelle nachzureichen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfolgt frühestens 4 Tage nach Ende der behördlich angeordneten Quarantäne.
 
Sperrung von Spielstätten aufgrund Covid-19/SARS-CoV-2

4. Kann ein Spiel aufgrund einer Platzsperre in Zusammenhang mit Covid-19 durch die örtlich zuständige Behörde nicht ausgetragen werden, hat der Spielleiter die Möglichkeit, das Spiel auf den Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz zu verlegen. Ein Einspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die verfügte Platzsperre ist dem Spielleiter schriftlich nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, gilt für alle zukünftigen Spiele § 59 Nr. 4.
 
Regionaler Lockdown

5. Wird in einer Region ein Lockdown verfügt und können dadurch einzelne Spiele nicht wie angesetzt ausgetragen werden, sind durch den zuständigen Spielleiter alle in dieser Region angesetzten Spiele abzusetzen. Betrifft der Lockdown nur einen Teil einer Spielgruppe, kann der Spielleiter die Spiele auf dem Platz des Gegners oder auf einem neutralen Platz ansetzen, sofern keine staatlichen oder kommunalen Verfügungen entgegenstehen.
 
Spielausfall
6.
Tritt eine Mannschaft in Folge von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht oder nicht rechtzeitig (§ 25) mit sieben Spielern an, so kann das Sportgericht abweichend von § 29 Nr. 1 von einer Spielwertung absehen und das Spiel neu ansetzen.
 
Dreimaliges Nichtantreten
7.
Tritt ein Verein in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und gilt als erster Absteiger in die nächstniedrigere Spielklasse. Die Zahl der Absteiger verringert sich entsprechend. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der Verbandsspielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.
 
Infrastruktur

8. Können Platzvereine keine Umkleidekabinen zur Verfügung stellen, sind der gegnerische Gastverein und der eingeteilte Schiedsrichter spätestens 3 Tage vor dem Spiel darüber zu informieren.

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