Urteil:
I. FC Eintracht Bamberg 2010 e.V. erhält gemäß § 78 Abs. 1 RVO wegen Verursachen eines Spielausfalls eine Geldstrafe in Höhe von € 100,00.
II. Das Spiel ist gemäß § 29 SpO für DJK Don Bosco Bamberg mit 2:0 als gewonnen und für FC Eintracht Bamberg mit 0:2 als verloren zu werten.
III. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 50,75 trägt FC Eintracht Bamberg 2010 e.V..
Gründe:
Das oben näher bezeichnete Verbandsspiel der Bayernliga Nord wurde vom zuständigen Spielleiter aufgrund gewisser Vorkommnisse anlässlich des Hinspiels in der Vorrunde und aufgrund ernstzunehmender Hinweise auf mögliche Störungen durch Ultra-Fangruppierungen als Spiel mit
erhöhtem Sicherheitsrisiko eingestuft. Gleichzeitig wurde der Vollzug von Ziffer 5 der BFV - Sicherheitsrichtlinien vom 19.07.2014 angeordnet.
Mit Schreiben vom 24.03.2016 hat das Ordnungsamt der Stadt Bamberg dem FC Eintracht Bamberg 2010 mitgeteilt, dass die Polizei dieser Begegnung den Status "Hochsicherheitsspiel" zuerkannt hat und dass die Stadt Bamberg aus diesem Grund auf der Einhaltung des mehrere Punkte umfassenden Sicherheitskonzepts bestehen muss.
Am gleichen Tag informierte der FC Eintracht Bamberg 2010, vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Jörg Schmalfuß, den zuständigen Spielleiter der Bayernliga Nord, dass man in gemeinsamer Absprache über die Möglichkeiten der Umsetzung beraten habe und zu dem Schluss gekommen sei, dass angesichts des kurzen Zeitraums bis zum Spiel eine die Sicherheit garantierende Lösung nicht durchführbar sei. Man sei deshalb gezwungen, das für den 26.03.2016 terminierte Spiel kurzfristig
abzusagen.
Der Spielleiter hat daraufhin das Spiel nicht abgesetzt, sondern das Nichtantreten des FC Eintracht Bamberg 2010 lediglich zur Kenntnis genommen. Mit E-Mail vom 05.04.2016 erstattete er dann formell Anzeige beim Sportgericht Bayern wegen dieser Spielabsage.
Nach genauer Prüfung aller entscheidungsrelevanten Umstände kommt das Sportgericht Bayern zu dem Ergebnis, dass der FC Eintracht Bamberg 2010 den Ausfall dieser Begegnung letztlich auch zu vertreten hat. Bereits aufgrund der Vorkommnisse beim Vorspiel musste der Verein damit rechnen, dass die Rückrundenbegegnung als Sicherheitsspiel im Sinne der seit Jahren bekannten BFV - Sicherheitsrichtlinien eingestuft werden würde. Er hätte deshalb rechtzeitig Vorkehrungen treffen müssen, um die hiermit verbundenen Auflagen auch tatsächlich erfüllen zu können.
Auch die Hinweise auf mögliche Sicherheitsgefährdungen durch externe Fangruppierungen wurden dem Verein so früh als möglich zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass der FC Eintracht Bamberg 2010 aus diesem Grund mit verschärften Sicherheitsauflagen, die
im einzelnen Punkt für Punkt aufgezählt wurden, rechnen müsse. Das Sportgericht Bayern ist der Überzeugung, dass einem Verein dieser hervorgehobenen Spielklasse die Umsetzung solcher Sicherheitsauflagen auch innerhalb eines vergleichsweise kurzen Zeitraums zugemutet werden kann und auch muss. Der bloße Hinweis, eine solche Umsetzung erscheine als nicht lösbar, kann nicht überzeugen, zumal die Stellungnahme des Vereins nicht
einmal im Ansatz Versuche in diese Richtung erkennen lässt.
Der FC Eintracht Bamberg 2010 hat somit den Ausfall dieses Spieles ursächlich zu vertreten, so dass eine Sanktionierung nach § 78 RVO in Verbindung mit einer Spielwertung nach § 29 SpO unumgänglich ist. Was die Höhe der zusätzlich verwirkten Geldstrafe anbelangt, so verkennt das Sportgericht Bayern weder die besonderen Umstände dieser Spielabsage noch die aktuell erheblichen
wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten des Vereins. Es ist deshalb bei der Festsetzung dieser Sanktion im weitgehend untersten Bereich geblieben.