Neue gesetzliche Regelung : Jugendtrainer brauchen erweitertes Führungszeugnis - anpfiff.info
Artikel veröffentlicht am 04.04.2014 um 12:00 Uhr
Neue gesetzliche Regelung : Jugendtrainer brauchen erweitertes Führungszeugnis
Der Bayreuther Stadtsportverband hatte alle Vereine der Wagnerstadt in die Handwerkskammer geladen und dabei gleich ein heißes Eisen im Gepäck. Ab sofort sollen sich alle Nachwuchstrainer und sogar Betreuer um ein erweitertes polizeiliche Führungszeugnis kümmern. Da kamen natürlich schnell zahlreiche Fragen auf und da der Anlass ein neues Bundesgesetz ist, dürfte dieses Thema schnell seine Kreise ziehen..    
Von Hans-Jürgen Wunder
Hintergrund der gesetzliche Änderungen sind Mißbrauchsfälle, die leider auch im Jugendfußball vorgekommen sind. Bisher war es so, dass bei kinder- und jugendnahen Berufen wie Lehrer(in) oder Kindergärtner(in) bereits in der Vergangenheit ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 Bundeszentralregistergesetz notwendig war, das einen erweiterten Auszug aus dem Strafregister darstellte. Jetzt wird im Zuge der Verschärfung des § 72 a SGB und dem Versuch, einschlägig vorbestraften Personen von der Jugendarbeit fernzuhalten, von den Vereinen gefordert, sich dieses Dokument von ehrenamtlichen Mitarbeitern in der Nachwuchsarbeit vorzeigen zu lassen.

Sportamtsleiter Christian Möckel referierte vor den Bayreuther Vereinen.
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Nicht nur Übungsleiter    

Bei dem Treffen der Bayreuther Sportvereine, an dem auch Oberbürgermeisterin Brigitte Merk-Erbe teilnahm, ging es auch um Themen wie eine mögliche Stadtmeisterschaft für die Alten Herren auf dem Feld. Gleichzeitig beleuchtete die Oberbürgermeisterin auch, dass in Bayreuth 6.000 Kinder und Jugendliche in den 71 Vereinen Sport treiben und dabei über 60.000 € an Übungsleiterzuschüssen von Seiten der Kommune gezahlt werden. Diese Zuwendungen könnten bei den Vereinen auf der Kippe stehen, die sich bei der Neuregelung nicht ausreichend absichern. Wie Sportamtsleiter Christian Möckel anschließend referierte, gehe es bei diesem heiklen Thema nicht um einen Generalverdacht gegenüber allen Nachwuchsförderern. Allerdings stehe auch der Sport und dabei natürlich auch der Fußball in der Pflicht, alles für die Prävention möglicher Vorkommnisse zu tun. Dabei hat der Bayreuther Stadtrat beschlossen, mit den Vereinen zu vereinbaren, dass der § 72 a SGB auch in der Wagnerstadt mit den entsprechenden Maßnahmen Anwendung findet. In den nächsten Tagen werden die Verantwortlichen der Clubs deshalb vom Jugendamt Post bekommen, in der die Verpflichtung steht, keine einschlägig vorbestraften Personen im Nachwuchsbereich zu beschäftigen. Dabei bezieht sich der Nachweis nicht nur auf die Trainer. Auch Betreuer, die regelmäßig dabei sind, indem sie etwa die Jugendlichen zum Training oder Spiel fahren oder sich beim Trainingslager um organisatorische Dinge kümmern, brauchen das erweiterte Führungszeugnis. Ausnahmen sind spontane Mitarbeit oder, wenn die Tätigkeit keinen betreuenden oder pädagogischen Charakter hat. Sofern der Verein dieser Absicherung nicht nachkommt, steht er in Fall der Fälle mit seinen Organen voll in der Haftung.

Kostenlos beantragen

Das Führungszeugnis kann kostenlos bei der Stadt oder Gemeinde beantragt werden, sofern der Verein das entsprechend ausgefüllte Formblatt beifügt. Allerdings ist es nur möglich, das einzelne Personen und nicht etwa der Verein diesen Antrag stellt. Auch darf das Führungszeugnis vom Sportverein nicht kopiert oder einbehalten, muss aber nach spätestens fünf Jahren in aktualisierter Form erneut vorgelegt werden. Für Vereinsverantwortliche empfiehlt es sich deshalb, jeweils einen Vermerk über die Vorlage zu machen. Empfohlen wird, dieses Dokument auch bei Trainern von Erwachsenen, die regelmäßig Heranwachsende mit im Kader haben, zu fordern. Obwohl das Gesetz relativ neu ist und es kaum eine entsprechende Rechtsprechung dazu gibt, müssen sich selbst Lehrer bei ihren Freizeitaktivitäten als Übungsleiter um diesen Nachweis kümmern. Auf diese Frage angesprochen, antwortete Rechtsanwalt Peter Popp, zugleich juristischer Berater im Vorstand des Stadtsportverbandes trocken: "Der Gesetzgeber nimmt von einer Regelung eigentlich grundsätzlich keine Berufsgruppe aus."  

   

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