Bremst Corona den Re-Start?: Wie spielt man gegen Teams aus 50plus? - anpfiff.info
Artikel veröffentlicht am 10.09.2020 um 20:00 Uhr
Bremst Corona den Re-Start?: Wie spielt man gegen Teams aus 50plus?
In gut einer Woche soll der Ball wieder rollen! Auch in Franken! Doch Fragen und eine gewisse Unsicherheit bleiben. Was passiert, wenn ein Team oder zahlreiche Spieler daraus in Quarantäne sind. Und wie geht man mit Begegnungen um, an denen Mannschaften aus 50plus-Gebieten beteiligt sind?
Von Marco Heumann
Am Donnerstag wurde Fakt, was sich schon seit mehreren Tagen angekündigt hatte. Am späten Vormittag meldete das Robert-Koch-Institut, dass der Sieben-Tage-Inzidenzwert in Würzburg auf über 50 gestiegen ist. Sprich mehr als 50 je 100 000 Bewohner der unterfränkischen Hauptstadt sind in der vergangenen Woche an Covid-19 erkrankt. Ein Schwellenwert, der Reaktionen nach sich zieht. Bei Veranstaltungen im Freien sind in den kommenden Tagen nur mehr 100 statt 200 Besucher erlaubt. Zudem gibt es an diesem und am darauffolgenden Wochenende ein Alkoholverbot auf der alten Mainbrücke.

Der Virus ist präsent und macht vor Fußballplätzen nicht halt

Der Virus, das sollte klar, sein, ist noch immer präsent. Das zeigt sich auch im Landkreis Haßberge, wo aktuell an drei Schulen komplette Klassen in Quarantäne geschickt wurden. Die soll, so Presseberichte, bis 22. September andauern. Sprich, sie geht über den Re-Start-Termin der Fußballer hinaus.

Womit wir bei den Fragen wären, die sich zwangsläufig stellen. Was passiert mit Partien, in denen Teams antreten müssten, von denen Spieler aktuell in Quarantäne sind. Und was ist eigentlich, wenn Mannschaften einen Gegner haben, der aus einer Region kommt, die aktuell 50plus ist?

Gesundheitsbehörde entscheidet, Verband setzt um

Stand anpfiff.info Rede und Antwort: Fabian Frühwirth, Pressesprecher des BFV.
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„Grundsätzlich entscheidet die jeweilig zuständige Gesundheitsbehörde vor Ort über zu ergreifende Maßnahmen, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Einzig diese Maßnahmen sind rechtlich bindend. Sie fallen, wie aktuell zu sehen ist, unterschiedlich aus. Entsprechend dieser Vorgaben handeln wir und setzen dann selbstverständlich auch Spiele verbandsseitig ab“, erklärt Fabian Frühwirth, Pressesprecher des Bayerischen Fußballverbands auf Nachfrage von anpfiff.info.

Gibt es keine Absage von Verbandsseite, aber Mannschaften haben dennoch Bedenken und wollen nicht in einem anderen Gebiet, kommt der neu gefasste Corona-Paragraf des BFV zum Tragen. Dieser sieht unter anderem vor, dass wegen Nichtantritt ausgefallene Spiele nach Ermessen des Sportgerichts nachgeholt werden können. „Entscheidend ist immer grundsätzlich die Plausibilität einer Absage – gerade jetzt in dieser Zeit“, macht der BFV-Pressesprecher klar. „Etwaige leicht nachweisbare Hürden, wie beispielsweise die Überschreitung von Grenzwerten, sind damit plausibel für einen Nichtantritt darstellbar.“

Lieber ein Spiel mehr als eines zu wenig absagen

Klar sei auch, dass der Verband gerade jetzt sehr sensibel sein werde, die aktuelle Lage bei jeder Entscheidung berücksichtige und pragmatisch agiere. „Es wird aus Gründen des maximal möglichen Sicherheitsschutzes vorsorglich lieber ein Spiel mehr als eines zu wenig abgesagt werden.“ Diese Handlungsmöglichkeit ergebe sich aus der Tatsache, dass die Saison in Bayern nicht abgebrochen, sondern fortgesetzt werden und man somit in der Zeitplanung wesentlich flexibler agieren können. „Das ist von großer Bedeutung und war einer der Hauptgründe für das Vorgehen, das immer von höchster Weitsicht geprägt war und sich jetzt auch für jedermann nachvollziehbar als absolut richtig erweist“, erklärt Fabian Frühwirth.

Aktuell kenne man jedoch die exakten Vorgaben der Staatsregierung für den Wettkampfspielbetrieb leider noch nicht. „Unsere Arbeitsgruppe hat dem nochmals entsprechend Nachdruck verliehen und ist hier ständig am Ball. Klar und nachvollziehbar ist aber auch: Ehe die staatlichen Vorgaben nicht bekannt sind, können auch keine absolut verlässlichen Aussagen getroffen werden.“ Zudem werde es für solche Fälle klare und einheitliche Handlungsempfehlungen für die Spielleiter – nicht zuletzt auch seitens der Sportgerichte – geben. Auch diese würden im Hinblick auf den neu eingeführten Corona-Paragrafen aktuell erarbeitet – Grundlage aber müssen auch hier die staatlichen Vorgaben bilden, die der BFV aktuell nicht abschließend kenne.

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Der Corona-Paragraf

Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) verankert einen sogenannten Corona-Paragrafen in seiner Spielordnung und regelt damit, wie mit Covid-19-Fällen, staatlich verordneter Mannschaftsquarantäne, regionalen Lockdowns oder Platzsperren aufgrund behördlicher Verfügungen bei Wiederaufnahme des Wettkampfspielbetriebs der aktuell pandemiebedingt noch unterbrochenen Saison umzugehen ist. Der BFV-Vorstand hat den entsprechenden Beschluss in seiner Online-Sitzung gefasst. Der neue §94 besitzt Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Frauen und Männer), bzw. 31. Juli 2021 (Juniorinnen und Junioren) und sieht folgende Sonderregelungen vor:

Positive Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2

Sind nachweislich während der Saison mindestens 3 Spieler*innen (Junior*innen: 1 Spieler*in) einer Mannschaft positiv auf Covid-19/SARS-CoV-2 getestet worden, ist das mindestens das nächste Verbandsspiel durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Wird mannschaftsübergreifend trainiert, sind die nächsten Spiele aller betroffenen Mannschaften abzusetzen. Als Nachweis ist ein ärztliches Attest unter Angabe des Krankheitsbildes Covid-19/SARS-CoV-2 oder die Anfrage des Gesundheitsamtes nach möglichen Kontaktpersonen einzureichen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Bei einer kurzfristigen Diagnose/Anfrage ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Spieler an die spielleitende Stelle nachzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.
 
Anordnung von Mannschaftsquarantäne

Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne aufgrund Covid-19 für eine ganze Mannschaft, ist dem zuständigen Spielleiter vor dem Spiel(tag) ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es erfolgt anschließend die Absetzung der im festgelegten Quarantäne-Zeitraum angesetzten Spiele. Bei einer kurzfristigen Quarantäne-Anordnung ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Verein an die spielleitende Stelle nachzureichen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfolgt frühestens 4 Tage nach Ende der behördlich angeordneten Quarantäne.
 
Sperrung von Spielstätten aufgrund Covid-19/SARS-CoV-2

Kann ein Spiel aufgrund einer Platzsperre in Zusammenhang mit Covid-19 durch die örtlich zuständige Behörde nicht ausgetragen werden, hat der Spielleiter die Möglichkeit, das Spiel auf den Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz zu verlegen. Ein Einspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die verfügte Platzsperre ist dem Spielleiter schriftlich nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, gilt für alle zukünftigen Spiele § 59 Nr. 4.
 
Regionaler Lockdown

Wird in einer Region ein Lockdown verfügt und können dadurch einzelne Spiele nicht wie ursprünglich angesetzt ausgetragen werden, sind durch den zuständigen Spielleiter alle in dieser Region angesetzten Spiele abzusetzen. Betrifft der Lockdown nur einen Teil einer Spielgruppe, sind die Spiele auf dem Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz auszutragen, sofern keine staatlichen oder kommunalen Verfügungen entgegenstehen.
 
Spielausfall

Verschuldet eine Mannschaft einen Spielausfall oder tritt eine Mannschaft in Folge von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht oder nicht rechtzeitig (§ 25) mit sieben Spielern an, so kann das zuständige Sportgericht abweichend von § 29 Nr. 1 von einer Spielwertung absehen und das Spiel neu ansetzen.
 
Dreimaliges Nichtantreten

Tritt ein Verein in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und gilt als erster Absteiger in die nächstniedrigere Spielklasse. Die Zahl der Absteiger verringert sich entsprechend. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der Verbandsspielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.
 
Infrastruktur

Können Platzvereine keine Umkleidekabinen zur Verfügung stellen, sind der gegnerische Gastverein und der eingeteilte Schiedsrichter spätestens 3 Tage vor dem Spiel darüber zu informieren.


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