Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) verankert einen sogenannten
Corona-Paragrafen in seiner Spielordnung und regelt damit, wie mit
Covid-19-Fällen, staatlich verordneter Mannschaftsquarantäne, regionalen
Lockdowns oder Platzsperren aufgrund behördlicher Verfügungen bei
Wiederaufnahme des Wettkampfspielbetriebs der aktuell pandemiebedingt
noch unterbrochenen Saison umzugehen ist. Der BFV-Vorstand hat den
entsprechenden Beschluss in seiner Online-Sitzung gefasst. Der neue §94
besitzt Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Frauen und Männer), bzw. 31.
Juli 2021 (Juniorinnen und Junioren) und sieht folgende Sonderregelungen
vor:
Positive Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2
Sind nachweislich während der Saison mindestens 3 Spieler*innen
(Junior*innen: 1 Spieler*in) einer Mannschaft positiv auf
Covid-19/SARS-CoV-2 getestet worden, ist das mindestens das nächste
Verbandsspiel durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Wird
mannschaftsübergreifend trainiert, sind die nächsten Spiele aller
betroffenen Mannschaften abzusetzen. Als Nachweis ist ein ärztliches
Attest unter Angabe des Krankheitsbildes Covid-19/SARS-CoV-2 oder die
Anfrage des Gesundheitsamtes nach möglichen Kontaktpersonen
einzureichen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training
nachzuweisen. Bei einer kurzfristigen Diagnose/Anfrage ist der Nachweis
einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Spieler an die spielleitende
Stelle nachzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige
beim zuständigen Sportgericht.
Anordnung von Mannschaftsquarantäne
Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne aufgrund Covid-19 für
eine ganze Mannschaft, ist dem zuständigen Spielleiter vor dem
Spiel(tag) ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es erfolgt
anschließend die Absetzung der im festgelegten Quarantäne-Zeitraum
angesetzten Spiele. Bei einer kurzfristigen Quarantäne-Anordnung ist der
Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Verein an die
spielleitende Stelle nachzureichen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs
erfolgt frühestens 4 Tage nach Ende der behördlich angeordneten
Quarantäne.
Sperrung von Spielstätten aufgrund Covid-19/SARS-CoV-2
Kann ein Spiel aufgrund einer Platzsperre in Zusammenhang mit Covid-19
durch die örtlich zuständige Behörde nicht ausgetragen werden, hat der
Spielleiter die Möglichkeit, das Spiel auf den Platz des Gegners oder
auf einen neutralen Platz zu verlegen. Ein Einspruch ist in diesem Fall
ausgeschlossen. Die verfügte Platzsperre ist dem Spielleiter schriftlich
nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, gilt für alle zukünftigen
Spiele § 59 Nr. 4.
Regionaler Lockdown
Wird in einer Region ein Lockdown verfügt und können dadurch einzelne
Spiele nicht wie ursprünglich angesetzt ausgetragen werden, sind durch
den zuständigen Spielleiter alle in dieser Region angesetzten Spiele
abzusetzen. Betrifft der Lockdown nur einen Teil einer Spielgruppe, sind
die Spiele auf dem Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz
auszutragen, sofern keine staatlichen oder kommunalen Verfügungen
entgegenstehen.
Spielausfall
Verschuldet eine Mannschaft einen Spielausfall oder tritt eine
Mannschaft in Folge von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht oder
nicht rechtzeitig (§ 25) mit sieben Spielern an, so kann das zuständige
Sportgericht abweichend von § 29 Nr. 1 von einer Spielwertung absehen
und das Spiel neu ansetzen.
Dreimaliges Nichtantreten
Tritt ein Verein in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden
Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden
Verbandsspielrunde aus und gilt als erster Absteiger in die
nächstniedrigere Spielklasse. Die Zahl der Absteiger verringert sich
entsprechend. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen
Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug
nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der
Verbandsspielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die
Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.
Infrastruktur
Können Platzvereine keine Umkleidekabinen zur Verfügung stellen, sind
der gegnerische Gastverein und der eingeteilte Schiedsrichter spätestens
3 Tage vor dem Spiel darüber zu informieren.
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