WECHSELFRIST/WECHSELFENSTER
Wird es diesen Sommer eine Wechselperiode I (Sommerwechselperiode) geben und wenn ja, in welchem Zeitraum und mit welchen Fristen?
Im Erwachsenenbereich wird die Sommerwechselperiode I für die Saison 2019/20 ausgesetzt. Durch die in Folge der Corona-Pandemie „verlängerte Winterpause“ wird es aber eine zusätzliche Wechselperiode II analog des Winterwechselrechtes geben. In dieser Corona-bedingten Wechselperiode müssen sich die Spieler beim alten Verein bis 30.06.2020 abmelden und der Passantrag bis spätestens 31.08.2020 in der Passabteilung des BFV eingehen.
Bei Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler nach Eingang der kompletten Unterlagen sofortiges Spielrecht.
Bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler das Verbandsspielrecht nach 6 Monaten (gerechnet vom letzten Spiel – unter Berücksichtigung der Corona-Unterbrechung gem. Verbandsvorstands-Beschluss vom 09.04.2020). Der Zeitraum erstreckt sich auf die sechsmonatige Inaktivität plus Corona-Zeit; Bei der Berechnung der Wartezeit wird der Zeitraum zwischen dem 13.03.2020 und dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird, nicht einberechnet.
Bei nachträglicher Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler das Verbandsspielrecht nach Eingang der nachträglichen Zustimmung, frühestens ab 1. Juli. Die nachträgliche Zustimmung muss bis spätestens 31. August beim BFV vorliegen. Spätere Eingänge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Gibt es eine unterschiedliche Wechselperiode für Amateure und Vertragsspieler?
Nein, für Amateure und Vertragsspieler gelten unverändert die bisherigen Stichtage der Wechselperiode I (Sommerwechsel). Allerdings wird das Spielrecht nach den Modalitäten der Wechselperiode II (Winterwechsel) erteilt. Der Spieler, der beim neuen Verein Vertragsspieler wird, muss sich – wie bisher schon – beim bisherigen Verein nicht bis 30.06. abmelden, er kann dies auch danach noch tun. Bis spätestens 31.08. muss der Passantrag beim BFV vorliegen (und eine Ausfertigung des Vertrages bei Vertragsspielern). Grundsätzlich ist die Zustimmung des abgebenden Vereins notwendig, dass der Spieler eine Spielberechtigung erhält. Es sei denn, dass der Spieler beim abgebenden Verein einen Vertrag als Vertragsspieler hatte (der durch Zeitablauf am 30.06. endet) und beim neuen Verein wieder Vertragsspieler wird. Beim Vertragsspieler kommen noch die Zusatzerfordernisse des Vertrags hinzu. Es wird empfohlen, den Mustervertrag des DFB zu verwenden.
Sollten wir die Saison 19/20 im Jahr 2020 nicht mehr zu Ende spielen können wird es dann eine Wechselperiode II (Winterwechsel) geben?
Auf Grund der aktuellen gesundheitlichen und politischen Lage ist der Saisonverlauf 2019/2020 aktuell nur schwer vorhersehbar. Sollte die Saison 2019/2020 nicht bis Ende des Jahres 2020 fertig gespielt oder überhaupt begonnen werden können, so gibt es im Januar 2021 eine erneute Möglichkeit zum Vereinswechsels gemäß den Regularien des Winterwechsels.
Ein Spieler möchte die aktuelle Saison 2019/20 in unserem Verein zu Ende spielen und danach zu einem anderen Verein wechseln. Er macht sich nun Gedanken, dass er nicht wechseln kann, wenn die Saison 2019/20 nicht so zu Ende geht, dass man in der Wechselperiode I (Sommerwechselperiode) oder Wechselperiode II (Winterwechselperiode) den Verein wechseln kann.
Nach Abschluss der Saison 2019/20 – unabhängig davon, wann das ist und ob es danach überhaupt die Zeit für eine Spielzeit 2020/2021 geben wird – wird es zu Beginn der darauffolgenden Saison Vereinswechselfenster gemäß den Regeln der Wechselperiode I geben.
Wird es im Winter dann wieder eine Wechselperiode geben, egal ob bis dahin gespielt wurde oder nicht?
Ja, wenn den ganzen Herbst nicht gespielt werden kann – oder wenn nur wenige Wochen im Oktober gespielt werden können wird es ein Winterwechselfenster im Januar 2021 geben. Sollte die Saison 2019/2020 bis Dezember 2020 abgeschlossen sein, wird danach ein Wechselfenster I gemäß den Sommerregeln folgen.
Kann der Verein bei einem Wechsel eines Spielers Ausbildungsförderungsentschädigung verlangen?
Ausnahmsweise findet diesen Sommer der Vereinswechsel bei Fortsetzung der Saison gemäß den Winterregularien statt. Dies bedeutet, dass der abgebende Verein dem Vereinswechsel zustimmen muss. Diese Zustimmung kann er von einer frei verhandelbaren Zahlung einer Ausbildungsentschädigung abhängig machen.
ERWACHSENE
Wir haben bereits im März einen Vereinswechselantrag bei der Passstelle des BFV gestellt. Wir erhielten wegen der Corona-Pandemie noch keine Spielrechtserteilung für den Spieler. Wann bekommen wir diese?
Die Passstelle des BFV hat nach der Einstellung des Spielbetriebs erst einmal keine Spielrechte mehr erteilt und Vereinswechsel vollzogen. Alle Vereinswechselanträge, die beim BFV eingingen, werden nun zeitnah bearbeitet. Alle Vereinswechselanträge, die vor dem 15.05.2020 eingingen, erhalten das Spielrecht nach den alten zum jeweiligen Zeitpunkt des Eingangs gültigen Vereinswechselbestimmungen. Alle Vereinswechselanträge, die nach dem 15.05.2020 eingingen, erhalten das Spielrecht nach den neu und derzeit übergangsweise festgelegten Vereinswechselbestimmungen. Am 15.05.2020 wurde der Vorstandsbeschluss getroffen und kommuniziert, die bisherigen Vereinswechselbestimmungen außer Kraft zu setzen.
Wird es im Juli möglich sein, einen zwischen den Vereinen einvernehmlichen Wechsel durchzuführen, ohne eine Sperre seitens des Verbandes befürchten zu müssen?
Ja, aber der abgebende Verein muss dem Vereinswechsel zustimmen. Im Erwachsenenbereich wird die Sommerwechselperiode I für die Saison 2019/20 ausgesetzt. Durch die in Folge der Corona-Pandemie „verlängerte Winterpause“ wird es eine zusätzliche Wechselperiode II analog des Winterwechselrechtes geben. In dieser Corona-bedingten Wechselperiode müssen sich die Spieler beim alten Verein bis 30.06.2020 abmelden und der Passantrag bis spätestens 31.08.2020 in der Passabteilung des BFV eingehen.
Bei Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler nach Eingang der kompletten Unterlagen sofortiges Spielrecht.
Bei Nicht-Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler das Verbandsspielrecht nach 6 Monaten (gerechnet vom letzten Spiel – unter Berücksichtigung der Corona-Unterbrechung gem. Verbandsvorstands-Beschluss vom 09.04.2020). Der Zeitraum erstreckt sich auf die sechsmonatige Inaktivität plus Corona-Zeit; Bei der Berechnung der Wartezeit wird der Zeitraum zwischen dem 13.03.2020 und dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird, nicht einberechnet.
Bei nachträglicher Zustimmung des abgebenden Vereins erhält der Spieler das Verbandsspielrecht nach Eingang der nachträglichen Zustimmung, frühestens ab 1. Juli. Die nachträgliche Zustimmung muss bis spätestens 31. August beim BFV vorliegen. Spätere Eingänge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Ein Spieler hat im alten Verein sechs Monate nicht gespielt. Jetzt möchte er zu unserem Verein wechseln. Ist er dann sofort spielberechtigt, weil die Wartefrist wegfällt?
Der Sechs-Monatszeitraum ist ab 13.03.2020 unterbrochen worden. Wenn er vorher nachweislich sechs Monate nicht gespielt hat, dann ist er sofort spielberechtigt. Wenn der Spieler vorher beispielsweise vier Monate nicht gespielt hat, dann muss er nach Wiederaufnahme des Spielbetriebs in Bayern noch zwei Monate warten. Bei der Berechnung der Wartezeit wird der Zeitraum zwischen dem 13.03.2020 und dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird, nicht einberechnet.
Zu welchem Zeitpunkt endet die durch Corona erwirkte Unterbrechung der 6-monatigen Sperrfrist?
Die durch Corona erwirkte Unterbrechung der 6-monatigen Sperrfrist begann am 13.03.2020 und endet an dem Tag der Feststellung durch den Vorstand, dass der Fußballspielbetrieb in Bayern wiederaufgenommen wird.
Ein Spieler geht zum Studieren in den Norden Deutschlands oder in eine andere Stadt Bayerns. Kann er wechseln und sofortiges Spielrecht?
Es gelten die Bestimmungen des aufnehmenden Landesverbandes. Die Regularien des BFV erlauben bei Studienbeginn an einem anderen Ort einen Wechsel ohne Wartefrist. Der Verein/Spieler müsste sich an den für den neuen Verein zuständigen Fußball-Landesverband wenden.
Gilt bei den festgeschriebenen Ausbildungsentschädigungen die 18-Monats-Regel?
Im kommenden Wechselfenster wird nach den Wintermodalitäten gewechselt. Dies bedeutet, dass es bei allen Vereinswechseln, die seit dem 15.05.2020 beim BFV eingegangen sind, keine festgeschriebene Ausbildungsentschädigung gibt. Insofern kann auch hier die 18-Monatsregel der festgeschriebenen Ausbildungsentschädigungen nicht gelten.
TRAINER/SPIELERTRAINER
Wie sieht es mit den Verträgen der Trainer aus, die für die Saison 2019/2020 laufen? Werden diese automatisch verlängert bis die Saison 2019/2020 abgeschlossen ist?
Der Vertrag mit dem Trainer ist ein persönlicher Arbeitsvertrag (privatrechtlicher Vertrag) zwischen dem Verein und der einzelnen Person. Normalerweise ist der Vertrag bis zum 30.6.2020 geschlossen, also ein befristeter Arbeitsvertrag. Dieser verlängert sich nicht automatisch. Verein und Trainer müssen hier besprechen wie sie vorgehen wollen.
Ein Spielertrainer möchte den Verein wechseln – sowohl als Spieler als auch als Trainer. Was ist zu beachten?
Es hängt von der Vertragssituation ab. Normalerweise gibt es einen Trainer-Arbeitsvertrag bis 30.06.2020 und einen neuen Vertrag ab 01.07.2020. In diesem Fall kann der Trainer natürlich seine Tätigkeit als Trainer beim neuen Verein aufnehmen. Es gibt aber auch eine Komponente als Spieler; hier hängt die Spielrechtserteilung pünktlich zum Saisonbeginn von der Zustimmung bzw. der Einigung mit dem abgebenden Verein ab.
ÜBERGEBIETLICHE SPIELERWECHSEL
Kann ein Amateurspieler aus Bayern in ein benachbartes Bundesland wechseln? Oder kann ein Spieler aus einem anderen Bundesland zu uns kommen?
Dies geht grundsätzlich. Die Spielrechtserteilung hängt auch von den Regularien des aufnehmenden Verbands ab. Hier haben fast alle Landesverbände noch Verbandstage durchzuführen und ihre Regeln festzulegen. Verlässt ein Spieler Bayern, so raten wir dem abgebenden Verein, es sei denn man einigt sich, zur Nichtfreigabe, denn ein Vereinswechsel hängt nach den Statuten des DFB während der laufenden Saison von der Zustimmung des abgebenden Vereins ab.
Wie verhält es sich mit Spielerwechseln aus anderen Ländern (z.B. Tschechien), in welchen die Saison abgebrochen oder annulliert wurde (Stichwort Studenten, Berufspendlern)?
Bei Vereinswechseln in andere Länder oder aus anderen Ländern nach Deutschland, in unserem Fall Bayern, gilt ebenfalls weiterhin das Recht des aufnehmenden Verbandes.